Satzung Let ́s Help e.V
Fassung vom 29.09.2018
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Let ́s Help e.V.
(2) Er hat den Sitz in Waghäusel seine Tätigkeit erstreckt sich über die
Grenzen Baden-Württembergs und Deutschlands hinaus.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne § 52
Abs. 2 Nr. 14 der Abgabeordnung.
Der Verein setzt sich zum Ziel:
finanzielle und materielle Unterstützung von Tierheimen und
Tierschutzorganisationen in EU-Ländern
das Wohlergehen der Tiere zu fördern und zum Wohle der Tier zu
beraten und zu informieren
Inlands- u. Auslandstierschutz zu betreiben durch die
Sicherstellung einer ausreichenden (auch ärztlichen) Versorgung
der aufgegriffenen Tiere. Kastrationen / Sterilisationen sowie
vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und -
Seuchen
speziell gegen das Elend der Hunde in Rumänien anzukämpfen
die Förderung, Betreuung und Unterstützung von
Tierpatenschaften
Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke durch die
Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereine bzw.
Organisationen
Unterstützung von Vereinen und Privatpersonen, die den
Tierschutz fördern und aktiven Tierschutz leisten, in Deutschland
und in den EU-Ländern ,soweit diese als Hilfspersonen gem. § 57
Abs. 1 S. 2 AO tätig werden.
Die Beschaffung von Geld- und Sachmitteln zur Unterstützung
hilfsbedürftiger Personen in EU- Ländern
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
Förderung und Unterstützung befreundeter Tierheime
Unterbringung aller Tiere in artgemäßer Form
die Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an
Tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete
Personen.
Erstellung, Herausgabe und Verbreitung von Publikationen
Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung durch die Presse,
durch Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen
Um diese Ziele zu erreichen, arbeitet Let ́s Help e.V. mit
Partnerorganisationen, Behörden und Fachpersonal im In- und Ausland
zusammen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Davon unbenommen sind Erstattungen nachgewiesener Kosten, die
einem Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit
entstanden sind, sofern sie vom Vorstand genehmigt wurden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
.§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person
werden, welche die Tätigkeiten des Vereins und seiner Mitglieder
unterstützten und fördern will, insbesondere durch Geld- und
Sachspenden.
(3) Mitglieder sind somit stimmberechtigte ordentliche Mitglieder (1) und
nicht stimmberechtigte Fördermitglieder (2)
(4) Für das Erlangen der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den
Vorstand zu richten. Im Antrag muss angegeben werden, ob eine
ordentliche Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft beantragt wird.
(5) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der
Vorstand. Bei Ablehnung des
Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
(6) Neumitglieder können erst nach einer Probezeit dem Verein
beitreten. Die Dauer der Probezeit wird auf ein Jahr festgesetzt, über die
Höhe des Beitrages während der Probezeit bestimmt die
Mitgliederversammlung. Während der Probezeit hat der Bewerber den
Status eines Fördermitgliedes. Die Probezeit endet durch Zeitablauf
ohne weiteres Zutun des Bewerbers. Nach Ablauf der Probezeit
entscheidet der Vorstand über die Aufnahme des Bewerbers.
Unabhängig davon, kann der Vorstand über eine Aufnahme oder
Ablehnung des Bewerbers, vor Ablauf der Probezeit entscheiden.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(8) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres
möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorsitzenden.
(9) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 4 Monate
im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4
Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden,
über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -Fälligkeit
ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Näheres
regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem / der 1. Vorsitzenden
2. dem / der 2. Vorsitzenden
3. dem / der Kassenwart(in)
4. dem / der Schriftwart(in)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB
vom 1. Vorsitzenden, vom 2.Vorsitzenden und Kassenwart vertreten.
Dabei sind der 1. mit dem 2. Vorsitzenden, der 1. Vorsitzende mit dem
Kassierer sowie der 2. Vorsitzende mit dem Kassierer gemeinschaftlich
nach §26 BGB vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
3 Jahren gewählt.
In Vorstandspositionen können nur ordentliche Mitglieder gewählt
werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der
Vorstand berechtigt, die Vorstandsposition durch ein geeignetes
ordentliches Mitglied des Vereins, bis zur nächsten
Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzten.
In der nächsten Mitgliederversammlung ist für die restliche Wahlperiode
ein Nachfolger zu wählen.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des
Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Führung der laufenden Geschäfte
b. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Verwaltung des Vereinsvermögens
e. die Buchführung
f. Erstellen der Jahresberichte
g. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal statt. Die
Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch 1. Vorsitzenden schriftlich
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 3⁄4 der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich
oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer
von zwei Jahren, die nicht Vorstandsmitglied sind. Wiederwahl ist
zulässig.
(2) Sie prüfen die Rechnungen und den Kassenbestand und legen der
Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch
den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2
Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag, die Einladung kann auch per E-Mail zugestellt werden.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an
die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist.
(3) In der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Tätigkeitsbericht
und vom Kassenwart ein Kassenbericht für das abgelaufene
Geschäftsjahr zu erstatten.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a. die Wahl des Vorstandes,
b. die Wahl der Kassenprüfer,
c. die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des
Vorstandes,
d. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e. die Beschlussfassung von Satzungsänderungen,
f. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als
beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme,
Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu
fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben ist.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der
Gründe verlangt wird.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl
der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt
worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 2/3
der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu
( 100% ) an:
Tierschutz Bruchsal u. U. e.V.
Kleines Feld 1,
76646 Bruchsal
Die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden haben.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmungen gilt diejenige Bestimmung als
vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt.
1. Vorsitzende
2. Vorsitzende
Kassenwart
Fassung vom 29.09.2018
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Let ́s Help e.V.
(2) Er hat den Sitz in Waghäusel seine Tätigkeit erstreckt sich über die
Grenzen Baden-Württembergs und Deutschlands hinaus.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne § 52
Abs. 2 Nr. 14 der Abgabeordnung.
Der Verein setzt sich zum Ziel:
finanzielle und materielle Unterstützung von Tierheimen und
Tierschutzorganisationen in EU-Ländern
das Wohlergehen der Tiere zu fördern und zum Wohle der Tier zu
beraten und zu informieren
Inlands- u. Auslandstierschutz zu betreiben durch die
Sicherstellung einer ausreichenden (auch ärztlichen) Versorgung
der aufgegriffenen Tiere. Kastrationen / Sterilisationen sowie
vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und -
Seuchen
speziell gegen das Elend der Hunde in Rumänien anzukämpfen
die Förderung, Betreuung und Unterstützung von
Tierpatenschaften
Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke durch die
Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereine bzw.
Organisationen
Unterstützung von Vereinen und Privatpersonen, die den
Tierschutz fördern und aktiven Tierschutz leisten, in Deutschland
und in den EU-Ländern ,soweit diese als Hilfspersonen gem. § 57
Abs. 1 S. 2 AO tätig werden.
Die Beschaffung von Geld- und Sachmitteln zur Unterstützung
hilfsbedürftiger Personen in EU- Ländern
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
Förderung und Unterstützung befreundeter Tierheime
Unterbringung aller Tiere in artgemäßer Form
die Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an
Tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete
Personen.
Erstellung, Herausgabe und Verbreitung von Publikationen
Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung durch die Presse,
durch Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen
Um diese Ziele zu erreichen, arbeitet Let ́s Help e.V. mit
Partnerorganisationen, Behörden und Fachpersonal im In- und Ausland
zusammen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Davon unbenommen sind Erstattungen nachgewiesener Kosten, die
einem Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit
entstanden sind, sofern sie vom Vorstand genehmigt wurden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
.§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person
werden, welche die Tätigkeiten des Vereins und seiner Mitglieder
unterstützten und fördern will, insbesondere durch Geld- und
Sachspenden.
(3) Mitglieder sind somit stimmberechtigte ordentliche Mitglieder (1) und
nicht stimmberechtigte Fördermitglieder (2)
(4) Für das Erlangen der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den
Vorstand zu richten. Im Antrag muss angegeben werden, ob eine
ordentliche Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft beantragt wird.
(5) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der
Vorstand. Bei Ablehnung des
Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
(6) Neumitglieder können erst nach einer Probezeit dem Verein
beitreten. Die Dauer der Probezeit wird auf ein Jahr festgesetzt, über die
Höhe des Beitrages während der Probezeit bestimmt die
Mitgliederversammlung. Während der Probezeit hat der Bewerber den
Status eines Fördermitgliedes. Die Probezeit endet durch Zeitablauf
ohne weiteres Zutun des Bewerbers. Nach Ablauf der Probezeit
entscheidet der Vorstand über die Aufnahme des Bewerbers.
Unabhängig davon, kann der Vorstand über eine Aufnahme oder
Ablehnung des Bewerbers, vor Ablauf der Probezeit entscheiden.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(8) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres
möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorsitzenden.
(9) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 4 Monate
im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4
Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden,
über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -Fälligkeit
ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Näheres
regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem / der 1. Vorsitzenden
2. dem / der 2. Vorsitzenden
3. dem / der Kassenwart(in)
4. dem / der Schriftwart(in)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB
vom 1. Vorsitzenden, vom 2.Vorsitzenden und Kassenwart vertreten.
Dabei sind der 1. mit dem 2. Vorsitzenden, der 1. Vorsitzende mit dem
Kassierer sowie der 2. Vorsitzende mit dem Kassierer gemeinschaftlich
nach §26 BGB vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
3 Jahren gewählt.
In Vorstandspositionen können nur ordentliche Mitglieder gewählt
werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der
Vorstand berechtigt, die Vorstandsposition durch ein geeignetes
ordentliches Mitglied des Vereins, bis zur nächsten
Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzten.
In der nächsten Mitgliederversammlung ist für die restliche Wahlperiode
ein Nachfolger zu wählen.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des
Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Führung der laufenden Geschäfte
b. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Verwaltung des Vereinsvermögens
e. die Buchführung
f. Erstellen der Jahresberichte
g. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal statt. Die
Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch 1. Vorsitzenden schriftlich
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 3⁄4 der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich
oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer
von zwei Jahren, die nicht Vorstandsmitglied sind. Wiederwahl ist
zulässig.
(2) Sie prüfen die Rechnungen und den Kassenbestand und legen der
Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch
den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2
Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag, die Einladung kann auch per E-Mail zugestellt werden.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an
die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist.
(3) In der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Tätigkeitsbericht
und vom Kassenwart ein Kassenbericht für das abgelaufene
Geschäftsjahr zu erstatten.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a. die Wahl des Vorstandes,
b. die Wahl der Kassenprüfer,
c. die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des
Vorstandes,
d. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e. die Beschlussfassung von Satzungsänderungen,
f. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als
beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme,
Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu
fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben ist.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der
Gründe verlangt wird.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl
der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt
worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 2/3
der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu
( 100% ) an:
Tierschutz Bruchsal u. U. e.V.
Kleines Feld 1,
76646 Bruchsal
Die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden haben.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmungen gilt diejenige Bestimmung als
vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt.
1. Vorsitzende
2. Vorsitzende
Kassenwart